Hundegesetz Berlin

In der Vergangenheit erhielten Züchter unserer IG CAPD e.V. auch aus dem Raum Berlin Anfragen bezüglich Erwerb eines PWD-Welpen.
Was viele nicht wissen: Berlin hat ein Hundegesetz, das einen Erwerb von Hundewelpen an strenge Regeln bindet.

Hier ein Auszug aus FAQ Hundegesetz – Berlin.de 

Neuanschaffung

32. Ich möchte einen Hund erwerben, der jünger als ein Jahr ist. Was muss ich beachten?

Um illegalem Welpenhandel vorzubeugen, aus dem oft kranke und nicht artgerecht aufgezogene Hund hervorgehen, dürfen in Berlin unter 1 Jahr alte Hunde nur noch bei sachkundigen Personen erworben werden. Dazu zählen Personen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden verfügen, sowie bestimmte sonstige sachkundige Personen wie z.B. Tierärzte oder Tierärztinnen, anerkannte Hundetrainerinnen oder Hundetrainer oder auch Diensthundeführerinnnen oder Diensthundeführer und von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung anerkannte Sachverständige. Auch aus Tierheimen mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis können unter 1 Jahr alte Hunde weiterhin erworben werden.
Als Erwerberin oder Erwerber des Hundes sind Sie verpflichtet, sich von der oder dem Abgebenden eine schriftliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 der HundeG DVO ausstellen zu lassen, aus der dessen Identität, Sachkunde sowie die Rasse oder Kreuzung des Hundes hervorgeht („Erwerbsbescheinigung“). Zum Nachweis der Sachkunde kann der Bescheinigung z. B. die Kopie einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis für das gewerbsmäßige Handeln von Hunden (Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz) oder die Kopie der tierärztlichen Approbation beigefügt werden. Die oder der Abgebende ist zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung an die Erwerberin oder den Erwerbenden verpflichtet. Die Erwerbsbescheinigung ist für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Laut Berliner Hundegesetz, §16, Absatz 3 und 4, dürfen Hundewelpen (Hunde bis zu einem Jahr) ausschließlich von Personen verkauft/verschenkt/weitergegeben werden, die über einen Sachkundenachweis nach §11 Tierschutzgesetz verfügen. Das heißt: Jeder, der einen Hundewelpen erwirbt, ohne sich diesen Sachkundenachweis in Kopie aushändigen zu lassen, verstößt gegen das Berliner Hundegesetz und macht sich damit strafbar. Im Fall einer Kontrolle wird Ihnen das Tier entzogen. Sie erhalten keinerlei Entschädigung und haben mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu rechnen.

(Quelle: Augen auf beim Welpenkauf: Fallen Sie nicht auf die Welpenmafia herein! – Tierheim Berlin (tierschutz-berlin.de) )

 

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